Wann verweigern Netzbetreiber die Stromdurchleitung?

Die Marktrollentrennung schreibt vor, dass Energieunternehmen ihren Netzservice und ihren Vertrieb voneinander trennen. Zugleich ist der Netzbetreiber grundsätzlich verpflichtet, für alle Stromlieferanten den Strom zu identischen Bedingungen weiterzuleiten. Von dieser Verpflichtung bestehen Ausnahmen, wenn der Stromversorger seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verteilnetzbetreiber nicht nachkommt.

Verbraucher finden auf ihrer jährlichen Stromrechnung den Rechnungsbetrag nach zahlreichen Positionen aufgeschlüsselt, worunter auch die Kosten für die Netznutzung fallen. Diese richten sich nach der Menge des bezogenen Stroms und sind vom Stromversorger an den Verteilnetzbetreiber zu zahlen. Des Weiteren erhebt der Netzbetreiber im Auftrag der jeweiligen Gemeinde die Konzessionsabgabe und leitet diese an die Kommune weiter. Das Entgelt für die Netznutzung unterliegt der Aufsicht durch die Netzagentur. Diese genehmigt die beantragten Netznutzungsentgelte, wenn diese die Kosten widerspiegeln und keine überhöhten Gewinne bewirken. Der Genehmigungsvorbehalt der Netzkosten ist sinnvoll, da hinsichtlich der Netznutzung kein Wettbewerb möglich ist.

Die Verteilnetzbetreiber können mögliche Zahlungsausfälle nur begrenzt in ihre Preiskalkulation einfließen lassen, da die Netzagentur an deren Plausibilität strenge Maßstäbe anlegt. Zugleich besteht die Verpflichtung zur Abführung der Konzessionsabgabe auch, wenn der Netzbetreiber die dafür berechneten Einnahmen nicht erhält. Da der Betrieb der Stromnetze ebenfalls mit Kosten verbunden ist, sind Verteilnetzbetreiber auf die ordnungsgemäße Begleichung ihrer Rechnungen angewiesen. Sie dürfen Stromversorgern die weitere Stromdurchleitung durch ihre Netze untersagen, wenn diese das dafür berechnete Entgelt über einen längeren Zeitraum nicht bezahlen.

Das übliche Verfahren bei wiederholten Zahlungsversäumnissen eines Stromlieferanten besteht darin, dass die Netzbetreiber von ihnen Vorkasse verlangen. Wenn der Lieferant diese nicht leistet, kündigen die Verteilnetzbetreiber den Durchleitungsvertrag. Eine Insolvenzanmeldung führt grundsätzlich zu einer Kündigung des Netznutzungsvertrages, in den bisherigen Fällen hatten zumindest einige Netzbetreiber den insolventen Versorgern bereits zuvor gekündigt.

Für den Verbraucher bedeutet die Kündigung der Netznutzungsvertrages, dass sein bisheriger Stromversorger keine Belieferung mehr vornehmen kann. Er fällt automatisch in die Ersatzversorgung durch den örtlichen Grundversorger und muss keinen Unterbrechung der Stromlieferung befürchten.

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Ökologische Probleme bei Windrädern

Windräder verbrauchen bei ihrer Stromerzeugung keine primären Energieträger, da ihre einzige Energiequelle der in den meisten deutschen Gebieten regelmäßig und ausreichend wehende Wind ist. Die bei der Erzeugung und dem Transport von Windrädern benötigte Strommenge ist durchaus beachtlich, wird aber durch die Erzeugungsleistung jeder einzelnen Windkraftanlage bereits nach wenigen Jahren ausgeglichen. Somit bieten Windräder augenscheinlich ideale Bedingungen für eine umweltgerechte Stromerzeugung. Tatsächlich sind Windkraftanlagen jedoch nur ökologisch, wenn bei ihrer Errichtung auf Naturschutzbelange geachtet wird.

Die größte Herausforderung an die Planung neuer Windkraftanlagen besteht darin, die Windräder an Orten aufzustellen, wo sie Zugvögeln nicht gefährlich werden. Die Tiere erkennen ein Windrad nicht als Gefahrenquelle, so dass viele von ihnen qualvoll in den Flügeln verenden. Da Zugvögel üblicherweise bewährten Routen folgen, lässt sich die von einer Windkraftanlage ausgehende Gefahr für die Vogelwelt verringern. Voraussetzung ist lediglich, die Windräder außerhalb der Flugrouten von Zugvögeln aufzubauen. In der Vergangenheit haben Ingenieure bei der Planung von Windkraftanlagen nicht hinreichend mit Biologen zusammengearbeitet, so dass viele Anlagen exakt in typischen Vogelzuggebieten stehen und für viele Zugvögel zur tödlichen Falle werden. Wenn diese Standorte künftig vermieden werden, erhöht sich die positive Ökobilanz von Windstrom beträchtlich.

Auch Offshore-Anlagen zur Erzeugung von Windstrom sind ökologisch nicht unbedenklich, wobei Meeresbiologen zwei entgegengesetzte Auffassungen vertreten und mit Beispielen belegen. Einheitlich sind sie sich hinsichtlich der Lärmbelästigung während der Bauphase eines Offshore-Windparks. Die dabei entstehende Geräuschkulisse irritiert die Orientierung von Schweinswalen und anderen auf ihr Gehör angewiesenen Tieren. Ob der Betrieb von Offshore-Windanlagen ebenfalls zu einer Lärmverschmutzung im Meer und damit zu Orientierungsverlusten von Meeressäugern führt, ist hingegen umstritten. Einige Biologen führen als Vorteil der Anlagen an, dass die Artenvielfalt nach dem Bau der Anlagen zunimmt. Im Gegensatz zu Zugvögeln sind auf dem Meer jagende Vögel offensichtlich in der Lage, die Gefahr zu erkennen und ihre Beute nicht in der Nähe der Rotorblätter zu suchen.

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Sind Windkraftanlagen Sehenswürdigkeiten oder negativ für das Landschaftsbild?

Wenn Orte vom Fremdenverkehr leben, wehren sich Bürgermeister gemeinsam mit Betreibern von Hotels und Restaurants mitunter gegen den Bau von Windkraftanlagen. Sie befürchten, dass Windräder sich negativ auf das Landschaftsbild auswirken und künftig Gäste ausbleiben werden. In einigen Fällen wurde sogar von einer Verschandlung der Naturlandschaft durch Windräder gesprochen. Andere Orte haben hingegen Windräder in ihr touristisches Angebot integriert und bewerben diese als zusätzliche Sehenswürdigkeiten.

Eine Störung der Nachtruhe entsteht durch Windräder nicht, da diese wegen des mit ihrem Betrieb verbundenen Geräuschpegels außerhalb von Wohngebieten errichtet werden. Inzwischen achten Kommunen auch darauf, Windkraftanlagen nicht in der Nähe von Campingplätzen und Badestränden zu planen. Auch die Platzierung von Windrädern neben einer Sehenswürdigkeit wie einer alten Burg ist nicht empfehlenswert und wird in den meisten Fällen vermieden. Von auf ihren Wanderwegen stehenden Windrädern fühlen Touristen sich hingegen kaum gestört. Sie nehmen diese vielmehr als Bestandteil der örtlichen Wirtschaft wahr und betrachten sie durchaus als Sehenswürdigkeiten. Einige Gemeinden fördern diese Betrachtungsweise und veranstalten Vorträge zur örtlichen Windenergieerzeugung und bieten Führungen durch den Windpark an. Touristen nehmen diese Angebote gerne wahr und erhalten auf diese Weise einen Einblick in die Energieerzeugung aus Windkraft.

Einige Windkraftanlagen sind mit Aussichtsplattformen ausgerüstet und bieten Touristen somit die Möglichkeit eines weiten Blicks über die Landschaft. In Aachen steht die Besucherwindanlage Windfang, wo eine Wendeltreppe auf die von einer Glaskapsel umgebende Aussichtsplattform führt. Eine weitere Windkraftanlage mit Aussichtsplattform wurde für die Weltausstellung im Jahr 2000 auf dem Kronsberg in Hannover-Bemerode erbaut. Die älteste deutsche Windkraftanlage mit einer entsprechenden Plattform steht seit 1998 im ostfriesischen Holtriem. Die gesamte Anlage besteht aus vierzig Windrädern, von diesen trägt eines die Aussichtskuppel. Die Anlage hat die Einnahmen der nicht direkt an der Nordseeküste gelegenen Gemeinde durch den Tourismus spürbar erhöht. Die Stadt Zoetermeer in den Niederlanden rechnet die Windkraftanlage mit Aussichtsplattform ebenfalls zu ihren Sehenswürdigkeiten.

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Die Insolvenz von Flexstrom und Tarife mit Vorkasse

Im April 2013 musste mit Flexstrom erneut ein preiswerter Stromversorger Insolvenz anmelden. Diese betraf auch die Ökostrom anbietenden Tochtergesellschaften Löwenzahn und Optimalgrün und zeigte erneut, dass Tarife mit Vorkasse für den Stromverbraucher gefährlich sein können.

Kein Kunde wurde bei Flexstrom und den Tochtergesellschaften zur Bezahlung einer Vorkasse gezwungen. Vielmehr bestanden bei allen von der Insolvenz betroffenen Versorgern Tarifmodelle mit und ohne Vorkasse. Wenn Verbraucher ihren wahrscheinlichen Stromverbrauch vorausbezahlt hatten, erhielten sie jedoch einen deutlichen Preisnachlass gegenüber Tarifen mit monatlichen Abschlägen. Verbraucherschützer raten regelmäßig von Vorkassentarifen ab, da die Kundengelder im Falle einer Insolvenz in die Insolvenzmasse eingehen. Somit erleiden Verbraucher Verluste, wenn sie ihren Stromverbrauch bereits zu Beginn des Lieferjahres bezahlt haben und ihr Versorger insolvent wird. Dass Flexstrom als Mitursache für die Insolvenz die schlechte Zahlungsmoral der Kunden angab, ist ein Hinweis darauf, dass die meisten Verbraucher sich gegen Vorkassentarife entschieden hatten.

Der Insolvenzverwalter erstellt eine Abschlussrechnung zu dem Datum, an welchem die Belieferung durch Flexstrom endete. Hierbei handelt es sich zumeist um das Datum der Kündigung des Netzzuganges durch den jeweiligen Netzbetreiber. Sollte dieser gegenüber Flexstrom keine Kündigung aussprechen, bleibt der Liefervertrag bis zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Kunden oder durch den Insolvenzverwalter bestehen. Während der Verbraucher eine Stromnachzahlung von Flexstrom an den Insolvenzverwalter bezahlen muss, wird das vorhandene Guthaben Bestandteil der Insolvenzmasse. Stromkunden in Vorkassentarifen haben fast immer Guthaben, da sie bereits den erwarteten Verbrauch eines Jahres bezahlt hatten, während die Insolvenz bereits nach einigen Monaten Vertragslaufzeit eingetreten ist.

Das Beispiel von Flexstrom und zwei Tochterunternehmen zeigt erneut, dass Tarife mit Vorkasse für den Verbraucher Risiken bergen. Dasselbe gilt bei überhöhten Abschlägen, zumal diese faktisch mit einer teilweisen Vorkasse vergleichbar sind. Idealerweise wählen Verbraucher nicht nur Stromtarife mit monatlichen Abschlägen, sondern vergleichen zusätzlich die Höhe der Vorauszahlungen auf die Jahresabrechnung regelmäßig mit dem aktuellen Verbrauch. Eine Anpassung der Abschlagszahlungen ist bei Stromtarifen mit monatlicher Zahlung grundsätzlich möglich.

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Wann kann nach einer Insolvenz des Stromlieferanten der Vertrag gekündigt werden?

Nicht wenige Verbraucher glauben, dass die Insolvenz ihres bisherigen Stromversorgers automatisch zu einem Sonderkündigungsrecht führen würde. Diese Vermutung ist jedoch nicht richtig. Stattdessen ist der Stromliefervertrag grundsätzlich auch bei der Insolvenz des Lieferanten zu erfüllen, so dass eine Kündigung nur zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen möglich ist. Das gilt selbstverständlich nicht, wenn der bisherige Versorger auf Grund seiner Insolvenz keinen Strom mehr liefern kann.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht jedoch, wenn der gewählte Stromversorger seinen Lieferverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Das trifft regelmäßig zu, wenn der Verteilnetzbetreiber wegen ausgebliebener Zahlungen für die Netznutzung den Durchleitungsvertrag kündigt. Wenn der Verbraucher den Vertrag nicht beendet, gilt die Stromlieferung durch den insolventen Versorger lediglich als unterbrochen und lebt wieder auf, sobald der Netzbetreiber gegenüber dem Insolvenzverwalter oder einem möglichen Nachfolgeunternehmen die Bereitschaft zur erneuten Stromdurchleitung signalisiert. Bei bisherigen Insolvenzen von Stromlieferanten wie Riva und Teldafax wurde der Unternehmensbetrieb nach der Insolvenz nicht fortgesetzt, so dass die Belieferung auch ohne Vertragskündigung zum Datum der nicht mehr möglichen Stromdurchleitung endete. Nicht zuletzt zur Gewährung der Rechtssicherheit sollten Verbraucher von Flexstrom und verbundenen Unternehmen ihren Vertrag kündigen, sobald sie von der Unmöglichkeit der Stromdurchleitung durch ihren gewählten Lieferanten erfahren. Die entsprechende Mitteilung geht üblicherweise in der Form eines Begrüßungsschreibens durch den Grundversorger ein, da dieser zur Übernahme der Stromlieferung verpflichtet ist. Des Weiteren lässt sich aus der Presse und aus Veröffentlichungen auf der Webseite des Netzbetreibers entnehmen, dass dieser einem konkreten Lieferanten infolge der Insolvenz beziehungsweise wegen hoher Außenstände die Durchleitung untersagt hat. Da der Grundversorgungsvertrag keine Bindungsfristen kennt, können Kunden eines insolventen und nicht mehr lieferfähigen Versorgers sich mit der Wahl eines neuen Lieferanten grundsätzlich Zeit lassen. Allerdings sind Grundversorgungsverträge deutlich teurer als Wahltarife, welche auch vom örtlichen Grundversorger angeboten werden. Darum sollten Verbraucher sich nach einigen Wochen für einen neuen Liefervertrag entscheiden und dabei auch die wirtschaftliche Lage des neuen Stromversorgers beachten, soweit diese bekannt ist.

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Möglichkeiten zur Geldanlage in erneuerbare Energien

Erneuerbare Energien bieten Privatpersonen interessante Möglichkeiten für die Geldanlage. Hierbei können Anleger zwischen Aktien und Investmentfonds sowie Direktbeteiligungen an Erzeugungsanlagen wählen.

Eine Geldanlage in Aktien im Bereich der erneuerbaren Energien verbindet idealerweise unterschiedliche Produktionsstufen miteinander. So lassen sich sowohl Anteile an Energieversorgern als auch Aktien der Erzeuger von Solarzellen oder Windrädern erwerben. Die entsprechenden Papiere versprechen eine regelmäßige Dividende, welche für an langfristigen Erfolgen interessierte Anleger wichtiger als der kurzfristige Kursgewinn ist. Auf Sicherheit bedachte Geldanleger entscheiden sich für den Erwerb von Anteilen an Investmentfonds mit erneuerbaren Energien als Anlageschwerpunkt. Viele der Fonds kombinieren bei ihrer Anlagestrategie nachwachsende Energien mit anderen Cleantech-Bereichen. Anteile an offenen Fonds lassen sich jederzeit wieder verkaufen. Eine Geldanlage in Investmentfonds ist wesentlich sicherer als der direkte Erwerb von Aktien weniger Unternehmen. Trotz der eigentlich guten wirtschaftlichen Situation für erneuerbare Energien mussten einige Hersteller von Solarzellen ihren Betrieb einstellen, da diese in Asien wesentlich günstiger als in Europa produziert werden können. Anleger können einmalig eine größere Anzahl an Fondsanteilen erwerben, am beliebtesten sind aber monatliche Sparraten. Die dabei zu leistende Mindestrate unterscheidet sich je nach Fondsgesellschaft, beträgt aber selten mehr als fünfzig Euro.

Eine Direktanlage in erneuerbare Energieträger bieten neben Stadtwerken auch größere Erzeuger an. Der Anleger finanziert mit seiner Einlage einen Teil der Errichtungskosten von Windparks oder kleineren Kraftwerken und erhält für die meisten Beteiligungen eine Mindestverzinsung zuzüglich einer Erfolgsbeteiligung. Vergleichbare Anlageformen werden auch für den Holzanbau zur Energiegewinnung angeboten. Während die Höhe der Mindestverzinsung garantiert wird, richtet sich der Betrag der Erfolgsbeteiligung je nach Geschäftsmodell nach der Menge des erzeugten Stroms oder nach dem wirtschaftlichen Erfolg. In beiden Fällen sind Ertragsschwankungen möglich, welche auf Grund der attraktiven Mindestverzinsung aber nicht zu Verlusten führen können. Ein Nachteil der direkten Beteiligung an Erzeugungsanlagen ist bei privat betriebenen Anlagen oftmals die hohe Mindesteinlage, während Stadtwerke bei einer Überzeichnung der entsprechenden Anleihe häufig Investoren mit einem Wohnsitz innerhalb ihres ursprünglichen Versorgungsgebietes bevorzugen.

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Stromverbrauch in der Familie senken

In vielen Familien verbringen die Eltern ihre Freizeit vorwiegend im Wohnzimmer, während sich die Kinder in ihren eigenen Zimmern aufhalten. Ein gelegentliches Zurückziehen der Kinder ist sinnvoll, das fast vollständige getrennte Leben unter einem Dach schadet aber nicht nur dem Familienleben, sondern führt zugleich zu einer enormen Erhöhung der Stromrechnung. Nicht nur das Licht brennt in mehreren Räumen, mitunter laufen auch Fernsehgeräte mit demselben Programm im Wohnzimmer und im Jugendzimmer. Dass sich Strom innerhalb einer Familie sparen lässt, wenn ihre Mitglieder sich häufiger gemeinsam in einem einzigen Zimmer aufhalten, leuchtet sofort ein. Zugleich verbessert das gemeinsame Sitzen im Wohnzimmer die sozialen Kontakte innerhalb der Familie, denn auch wenn alle Mitglieder lesen oder gespannt auf das Fernsehgerät schauen, unterhalten sie sich gleichzeitig zumindest ein wenig. Natürlich benötigen Kinder und Eltern gelegentlich etwas Abstand voneinander, dieser ist aber sicher nicht an jedem Abend erforderlich.

Noch extremer als beim getrennten Lesen oder Fernsehen steigt der Stromverbrauch bei der Nahrungszubereitung für einzelne Familienmitglieder. Die gemeinsame Einnahme aller Mahlzeiten ist auf Grund unterschiedlicher Arbeitszeiten und Unterrichtszeiten selten möglich, aber einige gemeinsame Essenszeiten lassen sich mit etwas gutem Willen einführen. Wenn am frühen Morgen zunächst die Tochter und fünfzehn Minuten später die Mutter Eier aufsetzt und Kaffee kocht, ist der Stromverbrauch unnötig hoch. Selbst moderne und sparsame Eierkocher und Kaffeemaschinen brauchen naturgemäß mehr Strom, wenn sie mehrmals benutzt werden.

Stromsparmöglichkeiten innerhalb der Familie bietet nicht nur das gemeinsame Verrichten notwendiger oder beliebter Tätigkeiten, sondern auch der Verzicht auf unnötigen Luxus trägt hierzu bei. Da heute so gut wie jedes Handy über einen integrierten Wecker verfügt, sind mit Strom betriebene Radiowecker im Elternschlafzimmer und in jedem Kinderzimmer überflüssig. Das elektrische Brotmesser schneidet das Brot deutlich lauter und teurer, aber nicht besser als ein ganz normales zum Brotschneiden geeignetes Messer. Eine weitere häufige Stromverschwendung ist das Laufenlassen des Fernsehgerätes als Hintergrundgeräusch während der Hausarbeit, denn das Radio erfüllt dieselbe Aufgabe mit einem deutlich geringeren Stromverbrauch.

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Grüner Strom von Enspire

Mit der Webseite http://www.enspire-energie.de bieten die Konstanzer Stadtwerke bundesweit Ökostrom an. Das Grüner Strom Label Gold bestätigt, dass der gesamte von Enspire vermarktete Strom aus den angegebenen Quellen stammt und dass es sich dabei um Ökostrom handelt.

Die Stadtwerke Konstanz bewerben ihr Stromlieferangebot als “Strom vom Bodensee“. Diese Werbeaussage bezieht sich jedoch nicht auf den Erzeugungsort des Stroms, sondern auf die Lage des Lieferanten. Die tatsächliche Stromerzeugung erfolgt in dreizehn am Inn gelegenen Laufwasserkraftwerken. Das Grüner Strom Label Gold verlangt neben der Stromerzeugung aus dem angegebenen regenerativen Energieträger die Investition eines Teils des Strompreises in die Herstellung neuer Anlagen. Damit beziehen Kunden von Enspire nicht nur ihren Strom aus Wasserkraft, sondern tragen mit einem Cent je Kilowattstunde auch zur Neuerrichtung von Anlagen zur Ökostromerzeugung bei. Die großen Energieversorger haben früher vergleichbare Ökostromtarife angeboten, inzwischen aber überwiegend auf Tarife mit einer Stromerzeugung aus regenerativen Energien ohne Verpflichtung zur Errichtung neuer Anlagen umgestellt. Wenn Stromkunden aktiv die Erweiterung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen fördern möchten, ist Enspire als neues Angebot der Stadtwerke Konstanz ideal.

Die Strommarke Enspire wird zu bundesweit einheitlichen Preisen vermarktet, was angesichts deutlich unterschiedlicher Netzkosten ungewöhnlich ist. Somit sparen Stromkunden in Regionen mit hohen Netzzugangspreisen durch die Entscheidung für Strom von Enspire Energiekosten, während Verbraucher in Strombezirken mit geringen Netzkosten leicht billigere Angebote finden. Die Stadtwerke Konstanz geben den Neukunden ihrer Strommarke Enspire eine einjährige Preisgarantie, welche sich jedoch nicht auf mögliche Veränderungen von Steuern oder der EEG-Umlage bezieht. Die Vertragslaufzeit beträgt bei Enspire ein Jahr, sie verlängert sich ohne Kündigung um dieselbe Dauer.

Die Entscheidung für die Strommarke Enspire ermöglicht Stromkunden eine attraktive Bürgerbeteiligung an den Konstanzer Stadtwerken. Diese lässt sich bereits ab einer Einlage von fünfhundert Euro erwerben und bietet eine garantierte Verzinsung von 2,5 Prozent. Der Zinssatz ist höher als der Ertrag vieler Festgeldkonten, während kein größeres Risiko besteht.

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Wie sinnvoll ist eine Strompreisbremse?

Die Strompreisbremse bezeichnet eine Begrenzung der jährlichen Steigerung der EEG-Umlage, wie sie von Peter Altmaier angeregt wurde. Der Bundesumweltminister hat die Verärgerung der Verbraucher über die enorme Zunahme der Umlage im Jahr 2013 aufgenommen und ein Modell zur Kostenbremse entwickelt.

Bestandteile der Strompreisbremse sind neben der Möglichkeit, Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in das Folgejahr zu verlagern, eine teilweise Belastung des Eigenverbrauchs privat erzeugten Öko-Stroms mit der EEG-Umlage und eine Verminderung der Ausnahmeregelungen für stromintensive Betriebe. Peter Altmaier möchte zusätzlich die Vergütungen für Neuanlagen vermindern und zugleich auch die Einspeisevergütungen für Bestandsanlagen senken. Eine Reduzierung der Einspeisevergütungen für Betreiber von Bestandsanlagen scheitert vermutlich an verfassungsrechtlichen Bedenken, während die anderen Bestandteile der angeregten Strompreisbremse durchführbar sind. Die mögliche Verlagerung von Zahlungen in das Folgejahr gefährdet jedoch die Refinanzierung neuer Anlagen zur Stromerzeugung.

Angesichts der extrem hohen Kostensteigerung elektrischer Energie macht eine Strompreisbremse Sinn. Sie bedeutet jedoch nicht, dass die Strompreise künftig nicht weiterhin jährlich steigen, sondern begrenzt lediglich das Kostenwachstum. Dass auch die Erzeuger von Solarstrom einen Teil der auf ihren Eigenverbrauch entfallenden EEG-Umlage zahlen sollen, erscheint als ebenso sinnvoll wie eine Beschränkung der Ausnahmeregeln für energieintensive Betriebe. Der Bundesumweltminister wollte ursprünglich die Höhe der EEG-Umlage auf den bisherigen Stand von 5,28 Cent je kWh dauerhaft beschränken, er gab diese Forderung jedoch zugunsten einer maximal zulässigen jährlichen Erhöhung selbst kurz nach dem Beginn der öffentlichen Diskussion über die Strompreisbremse auf.

Die Wirksamkeit einer sich ausschließlich auf die Höhe der EEG-Umlage beziehenden Strompreisgrenze ist umstritten, da die letzten Preiserhöhungen der meisten Energieversorger weitaus höher als die Steigerung der EEG-Umlage ausfielen. Nicht nur Verbraucherverbände erwarten, dass eine verringerte Erhöhung der Umlage für die Einspeisung erneuerbarer Energien nicht zu geringeren Strompreiserhöhungen führt, da die Versorger dank des schlecht funktionierenden Wettbewerbs die Preise dennoch übermäßig anpassen werden. Wenn diese Vorhersage wahr wird, handelt es sich bei der erhofften Strompreisbremse in Wirklichkeit nur um eine EEG-Umlage-Bremse, welche dem Verbraucher nicht nützt.

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Wird der Strom immer teurer?

Die Preisentwicklung während der letzten Jahrzehnte lässt erwarten, dass Strom auch weiterhin immer teurer wird. Einige Menschen erinnern sich noch an den Beginn der Liberalisierung auf dem Strommarkt im Sommer 1999, zumal zu jener Zeit die bislang letzten flächendeckenden Senkungen der Strompreise stattgefunden hatten. Die Stromlieferanten rechneten jedoch alsbald die Kosten für die EEG-Umlage sowie die 2007 erfolgende Mehrwertsteuererhöhung in ihre Preise ein, so dass sich kräftige Preissteigerungen für Verbraucher ergaben. Moderate Strompreiserhöhungen fanden bereits 2000 und somit weniger als ein Jahr nach den flächendeckenden Preissenkungen statt. Sie wurden zumeist mit gestiegenen Produktionskosten begründet, die wahrscheinlichere Ursache lag im (nach einem anfänglichen Schwung) kaum stattfindenden Wettbewerb, da die meisten Verbraucher nicht zum Wechsel ihres Stromlieferanten bereit waren.

Die EEG-Umlage erhöht sich weiterhin jährlich, während die Stromkosten an der Strombörse in Leipzig nachgeben. Das Stromüberangebot sollte eigentlich zu einer Preissenkung führen, diese erfolgt jedoch auf Grund festgelegter Vergütungen für den aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten Strom nicht. Hinzu kommen steigende Netzkosten für den zusätzlichen Transport des dezentral erzeugten Stroms. Die hohen Einspeisevergütungen für Ökostrom sind grundsätzlich sinnvoll, da ohne eine entsprechend hohe Vergütung nur wenige Anlagen zur ökologischen Stromerzeugung errichtet würden. Allerdings berücksichtigen die ohnehin degressiven Vergütungssätze nicht den Umfang der tatsächlich erreichten Kostensenkungen bei der Errichtung der entsprechenden Stromerzeugungsanlagen, so dass eine weitere Absenkung der Einspeisevergütungen sinnvoll ist.

Wenn in fünfzehn bis zwanzig Jahren der Strommarkt funktioniert und der Staat die Stromsteuer nicht weiterhin erhöht, müssen die Strompreise langfristig sinken. Die heute errichteten Erzeugungsanlagen für Strom aus erneuerbaren Energieträgern sind dann vollständig abgeschrieben und produzieren weiterhin Strom, ohne dass der Betreiber für die Ursprungsenergie wie Wind oder Sonne bezahlen muss. Damit beschränken sich die Kosten der Energieerzeugung auf die Wartungsentgelte und die Versicherungsprämien für die Erzeugungsanlagen, wozu in einigen Fällen die Miete für das genutzte Grundstück zu rechnen ist. Lediglich aus Biomasse erzeugte Energie verlangt einen Einstandspreis für die zu ihrer Erzeugung bestimmten Rohstoffe.

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