Zählermiete bei Leerständen
Nach dem Auszug eines Mieters treten häufig Wohnungsleerstände auf. Wenn diese nur wenige Wochen andauern, erfolgt in der Regel keine Berechnung der Zählermiete für diese Zeit. Bei längeren Leerständen meldet der Netzbetreiber jedoch den Haus- oder Wohnungseigentümer beim Grundversorger an, damit dieser die Kosten für die Zählermiete berechnen kann.
Als Anmeldedatum wird bei einer Anmeldung durch den Netzbetreiber grundsätzlich der auf den Auszug des Mieters folgende Tag gewählt. Dabei ist nicht der Mietvertrag maßgeblich, die Abmeldung des Mieters beim Stromversorger kann mit dem Tag der Schlüsselübergabe erfolgen.
Vermieter können auf sehr einfache Weise die Zählermiete für einen Teil des Leerstandes sparen. Wenn sie sich selbst zu einem späteren Termin als dem Datum der Schlüsselübergabe anmelden, ehe der Netzbetreiber die automatische Anmeldung vorgenommen hat, akzeptiert der Versorger das ihm genannte Anmeldedatum und verzichtet auf die Bezahlung der Zählermiete für die Zwischenzeit.
Grundsätzlich kann auch während eines Leerstandes der Versorger frei gewählt werden. In der Regel ist aber nur die Anmeldung beim Grundversorger sinnvoll, da lediglich dieser im Rahmen des Grundversorgungstarifs eine vergünstigte Abrechnung bei geringen Verbräuchen oder einem Nullverbrauch vorsieht.
Im rechtlichen Sinn liegt ein Leerstand nur dann vor, wenn kein Strom bezogen wird; ein sehr geringer Stromverbrauch während gelegentlicher Besichtigungen der freien Wohnung bleibt ausgenommen. Wenn der Eigentümer einer Wohnung oder eines Hauses abschätzen kann, dass er auf Grund geplanter Renovierungsarbeiten in der vorübergehend nicht vermieteten Wohnung Strom verbrauchen wird, muss er sich aktiv bei einem Versorger seiner Wahl anmelden.
Sowohl die Kosten für die Zählermiete bei einem tatsächlichen Leerstand als auch die Stromkosten für Renovierungsmaßnahmen trägt der Vermieter, ihre Weitergabe im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung ist nicht zulässig.
